Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name - Unter dem Namen «Unabhängiger Verband der Schweizer Journalisten» / «ch-media», ist ein Berufsverband nach Artikel 60 und folgende des Schweizer Zivilgesetzbuchs wie auch durch die vorliegenden Statuten gegründet.

Art. 2 
Sitz - Der Sitz des Verbands ist im Domizil des Geschäftsführers.

Art. 3 
Zweck - ch-media hat folgende Aufgaben: Bewahrung der Freiheit, der Unabhängigkeit und Würde der Presse im allgemeinen; Schutz der beruflichen Interessen seiner Mitglieder; Pflege der guten Beziehungen unter Berufskollegen; Unterstützung seiner Mitglieder ganz allgemein in ihren gesellschaftlichen und materiellen Interessen und Förderung der Entwicklung beruflicher Ausbildung.

Mitglieder
Art. 4 
Definition - Der Verband versteht unter der Bezeichnung Journalist jede Person, die auf professionelle Art klar teilnimmt an der öffentlichen Informationsverbreitung und dies mittels der Techniken, die ihr frei zur Verfügung stehen.
Nicht als Vollmitglieder können aufgenommen werden Publizisten, die als PR Berater arbeiten, Pressesprecher oder Personen in ähnlicher Funktion, die ihre eigenen Berufsverbände haben oder Personen, die in einem zu eng begrenzten Themenbereich arbeiten.

Als Journalisten werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Radio und Fernsehen und anderer elektronischen Medien, welche der Definition im ersten Abschnitt dieses Artikels entsprechen, und dies  nach den im Reglement definierten Normen.

Art. 5
Kategorien
 - Die Mitglieder von ch-media werden in folgende Kategorien aufgeteilt:

  1. a) Aktivmitglieder
    mit Eintrag im Berufsregister
    Journalisten, welche sich mindestens seit zwei Jahren professionell hauptsächlich der öffentlichen Information widmen. Sie werden im Berufsregister des Verbands aufgenommen.
  2. Ohne Eintrag im Berufsregister
    Journalisten, deren journalistische Arbeit nicht die Haupterwerbsquelle ist.
  3. b) Passivmitglieder und Zugewandte
    Personen, deren auf Erwerb gerichtete journalistische Aktivität lediglich nebenamtlich ist, welche wünschen, den Verband zu unterstützen.
  4. c) Aufnahmekandidaten und Praktikanten
    Personen in der beruflichen Ausbildung.
  5. d) Ehrenmitglieder
    Die Generalversammlung kann diesen Titel auf Antrag des Vorstandes verleihen an Mitglieder, welche sich durch ihre Verdienste für den Verband ausgezeichnet haben oder durch die Qualität ihrer beruflichen Leistungen.

Aufnahme
Art. 6 
Verfahren - Die Aufnahme der Mitglieder in den verschiedenen Kategorien ist festgelegt durch das Reglement des Aufnahmeverfahrens des Verbandes. Der Vorstand beurteilt frei, ob die Bedingungen erfüllt sind, dies unter Vorbehalt eines möglichen Rekurses im Rahmen der durch dasselbe Reglement vorgesehenen Möglichkeiten.

Sanktionen
Art. 7 
Der Vorstand kann gegen ein Mitglied, dessen Verhalten von den beruflichen Gewohnheiten abweicht eine Warnung verfügen. Der Ausschluss eines Mitglieds, welches die Interessen des Verbandes schwer verletzt, kann durch die Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.

Organisation
Art. 8 
Organe - Die Organe des Verbands sind: 
a) Die Generlversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren 
d) der Geschäftsführer

Regionale Sektionen 
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Generalversammlung die Gründung regionaler Sektionen beschliessen. Die Organisationsform und die Kompetenzen der Sektionen werden durch ein spezielles Reglement festgelegt. Dieses wird durch den Vorstand entworfen und wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Generalversammlung
Art. 9 
Einberufung - Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet an dem vom Vorstand bezeichneten Ort statt. Sie soll jeweils in der ersten Hälfte jedes Jahres stattfinden. 
Die Traktanden enthalten den Bericht des Vorstandes, die Jahresrechnung, den Bericht der Revisoren und die statutarischen Ernennungen. 
Zur Generalversammlung wird mindestens 15 Tage im Voraus eingeladen. Die Traktanden und das Protokoll der vorhergehenden Generalversammlung werden der schriftlichen Einladung beigelegt, welche persönlich adressiert an alle Mitglieder geht. Vorschläge für Statutenänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugestellt werden.

Art. 10 
Kompetenzen - Die Generalversammlung hat das unveräusserliche Recht: 
1. die Statuten und Reglemente zu genehmigen und zu ändern 
2. den Präsidenten, den Vorstand und die Rechnungsrevisoren zu wählen
3. den Ehrenpräsidenten zu ernennen
4. die Jahresbeiträge zu bestimmen
5. den Ausschluss eines Mitglieds auszusprechen
6. die Geschäftsführung, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz zu genehmigen. 
7. dem Vorstand und den Rechnungsrevisoren Entlastung auszusprechen 
8. über die Aktivitäten des Verbands und Probleme des Berufs zu diskutieren 
9. alle Entscheidungen zu fällen, die ihr gemäss den Statuten zustehen.

Die ausserordentliche Generalversammlung 
Art. 11 
Einberufung - Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann eingeladen werden: 
1. durch Beschluss der Generalversammlung 
2. durch Beschluss des Vorstands 
3. durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Zehntel der im Berufsregister eingetragenen Mitglieder
4. durch einen Antrag der Rechnungsrevisoren.

Art. 12 
Teilnahme - Die Mitglieder werden gebeten, an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen. Die BR Mitglieder müssen ihre Absenz schriftlich begründen.
Stimmrecht - In der Regel sind alle Mitglieder des Verbands stimmberechtigt. Jedoch ist das Stimmrecht beschränkt auf die BR Mitglieder wenn es darum geht: 
a) neue Mitglieder ins Berufsregister des Verbands aufzunehmen 
b) über Fragen zu verhandeln, welche sie direkt und allein betreffen.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jegliche Vertretung von abwesenden Mitgliedern ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse werden durch Handerheben gefasst. Eine geheime schriftliche Abstimmung kann durch mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden

Der Vorstand
Art. 14
 
Zusammensetzung - Der Vorstand besteht aus 3 - 11 BR Mitgliedern und wird für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Es darf eine Person aus einer andern Kategorie von Mitgliedern hinzugewählt werden.
Der Vorstand organisiert sich selbst, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Art. 15 
Kompetenzen - Der Vorstand handelt im Namen des Verbands:
a) bei der Überwachung der Anwendung von Reglementen und Prinzipien des Verbands 
b) legt der Generalversammlung einen Jahresbericht über seine Aktivitäten vor
c) informiert über die letzte Rechnungsperiode
d) führt die Beschlüsse der letzten Generalversammlung aus, informiert und berät die Mitglieder, welche sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten an ihn wenden
e) nimmt Neumitglieder in den in Art. 6 vorgesehenen Formen auf
f) kann den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, welche ihre Jahresbeiträge nicht bezahlt haben oder andere Sanktionen in der gleichen Sache verhängen
g) wählt den Geschäftsführer.

Repräsentation 
Art. 16 
Der Verband wird gegenüber Dritten vertreten durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und den Geschäftsführer oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Geschäftsführer
Art. 17 
Funktionen - Der Geschäftsführer ist beauftragt, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen, ihn zu beraten betreffend Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, der Statuten und Reglemente des Verbands. Im Auftrag des Vorstands kann er den Verband bei Amtsstellen und andern Dritten vertreten.

Die Revisoren 
Art. 18 
Wahl und Funktion - Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht über die vom Vorstand vorgelegte Buchführung und die Bilanz vor.

Jahresbeiträge
Art. 19 
Festlegung - Die Beiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt und werden innerhalb der ersten 30 Tage der Rechnungsperiode fällig, dies unter Vorbehalt der Sanktionen gemäss Art. 15/f.
Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sind von Beitragspflichten befreit.
Mitglieder im Alter von 65 Jahren oder mehr zahlen nur die Hälfte der Jahresbeiträge.

Austritte 
Art. 20 
Der Austritt auf Jahresende muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Er muss 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Auflösung des Verbands 
Art. 21 
Die Auflösung des Verbands kann nur beschlossen werden durch eine regelgerecht einberufene Generalversammlung, an der mindestens zwei Drittel der BR Mitglieder teilnehmen, und dies durch eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden. 
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird eine zweite Generalversammlung einberufen. Der Entscheid wird durch die Mehrheit der Anwesenden gefällt. 
Im Fall einer Auflösung wird das Vermögen des Verbands nach Entscheid der Generalversammlung unter der Aufsicht der Ehrenmitglieder verteilt.
Die französische Version dieses Texts ist rechtsgültig. 
Die früheren Statuten, welche alle vorangehenden Texte ersetzen, wurden durch die Generalversammlung am 17. Juni in Lugano beschlossen.