Reglement für die Verwendung des Solidaritäts-Fonds der ch-media
- Vorort
1.1 ch-media schafft für Hilfeleistungen an Mitglieder des BR einen Solidaritätsfonds, der in Fällen, welche im gegenwärtigen Reglement aufgeführt sind, Beiträge leisten soll.
1.2 Der Fonds wird durch Beiträge der BR-Mitglieder von ch.media (bei ihrer Aufnahme) geäufnet. Dies nach Massgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und durch allfällige Spenden.
- Die Regeln für die Verwendung
2.1 Der Fonds kann in Fällen von offenkundigen schwerwiegenden materiellen Schwierigkeiten Beiträge leisten, wenn alle üblichen sozialen Institutionen versagen (vor allem Versicherungen).
2.2 Er kann zum Beispiel in folgenden Fällen verwendet werden, wobei diese Liste nicht vollständig ist:
- Langzeitarbeitslosigkeit;
- Schwere Krankheit, die den Verlust des beruflichen Einkommens zur Folge hat;
- Juristische Unterstützung bei beruflichen Konflikten.
2.3 Der Vorstand von ch-media beschliesst über die Verwendung des Fonds. Er verwaltet sein Vermögen und präsentiert der Kontrollkommission den Rechenschaftsbericht.
- Regeln für die Bewirtschaftung des Fonds
3.1 Der Fonds besteht zu Beginn durch einen einmaligen Beitrag, der durch die Generalversammlung beschlossen wird (allein durch die BR-Mitglieder). Seine Grösse soll die Gesamtsumme der Jahresbeiträge nicht überschreiten. Dazu kommen die Zinsen bis zur Erreichung dieser Grenze.
3.2 Mit Einverständnis der Kontrollkommission kann der Vorstand der Generalversammlung beantragen, den Fonds durch weitere einmalige Beiträge zu unterstützen.
3.3 Die neuen BR-Mitglieder von ch-media werden an der Finanzierung durch einmalige Einzahlung des nach ihrer Aufnahme von der Generalversammlung festgesetzten Beitrags mitwirken. Leistungen des Fonds können sie erst sechs Monate nach ihrer Aufnahme beanspruchen.
- Leistungsverpflichtungen des Fonds
4.1 Einzig der Vorstand kann über Leistungen des Fonds entscheiden. Der Fonds ist nicht eine Versicherung. Die BR-Mitglieder, die Beiträge geleistet haben, verfügen nicht automatisch über das Recht, ihn zu beanspruchen.
4.2 Jede Hilfeleistung sollte den Betrag von 1000 CHF pro Fall nicht überschreiten. Ausnahmen sind ohne Zustimmung der Kontrollkommission nicht erlaubt.
- Die Kontrollkommission
5.1 Die Generalversammlung wählt eine Kommission von 3 Mitgliedern, ausserhalb des Vorstands, welche die Verwaltung und Verwendung des Fonds beaufsichtigen. Die Kommission erstattet der statutarischen jährlichen Generalversammlung Bericht.
5.2 Vor jeder Hilfeleistung wird die Kommission informiert. Sie kann einen Beschluss des Vorstands nur dann blockieren, wenn die Zahlung den Betrag von 1000 CHF übersteigt.
5.3 Die Kommission konstituiert sich selbst (PräsidentIn, SekretärIn, etc.)
- Schiedsgericht
6.1 Jegliche Streitsache, die sich durch Interpretation dieses Reglements ergeben könnte, wird ohne Appellationsmöglichkeit durch den Sekretär von ch.media nach Anhörung der Parteien entschieden.
6.2 Die Regeln des Schweizer Konkordats über Schiedsgerichtsbarkeit sind anwendbar. Der Weiterzug bis vor Bundesgericht ist möglich.
Der Vorstand von ch-media