Internes Reglement für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Jegliche Person, welche professionell und signifikant tätig ist für die öffentliche Informatin, kann Mitglied von ch-media werden.

Artikel 4 der Statuten bestimmt über die Zuständigkeit der Beurteilung von Kandidaten. Danach hat allein der Vorstand die Kompetenz. (Art. 15 e der Statuten)

 

Art. 1

Die Kategorien von Mitgliedern von ch-media sind:

  1. Aktivmitglieder
  2. Mit Eintrag im Berufsregister (im folgenden "aktiv mit BR");
  3. Ohne Eintrag im Berufsregister (im folgenden "aktiv ohne BR")
  4. Zugewandte und Passivmitglieder
  5. Kandidaten und Praktikanten
  6. Ehrenmitglieder

Das vorliegende Reglement betrifft nur die oben aufgeführten Kategorien A, B und C. Die Kategorie der Ehrenmitglieder ist durch Art. 5 der Statuten geregelt.

 

Art. 2

Allgemeines Prozedere

Jeder Kandidat muss sich schriftlich an den Vorstand von ch-media wenden, an seinen Präsidenten oder an das Sekretariat und dem Aufnahmegesuch folgende Schriftstücke beilegen:

  1. Das ausgefüllte Formular "Aufnahmeantrag", das er beim Sekretariat anfordern oder über die Internet Site ch-media.ch herunterladen kann.
  2. Ein vollständiges Curriculum (Schulische und berufliche Ausbildung, Zeugnisse und Diplome, wichtige Anstellungen und den letzten Arbeitgeber).
  3. Ein Dossier über die rein journalistischen Aktivitäten während der letzten zwei Jahre - oder, von BR Mitgliedern anderer anerkannter Organisationen der letzten zwei Monate (das Dossier des Kandidaten soll eine Kopie des Presseausweises enthalten).
    - für die gedruckte Presse, einige Exemplare der Zeitschriften/Zeitungen und Zeitungsausschnitte
    - bei Mitarbeitern anderer Medien das Pflichtenheft, die Planung von Sendungen und Produktionen, an welchen der Kandidat beteiligt war
  1. Ein kürzlich aufgenommenes Passfoto (Papier oder digital).

 

Art. 3

Prozedur von Aufnahmen, Widerspruch

Jede Kandidatur wird dem Vorstand durch die Aufnahmekommission oder durch den Geschäftsführer (Sekretär) unterbreitet. Der Entscheid obliegt dem Vorstand gemäss Art. 66 der Statuten. Jede durch den Vorstand zugelassene Kandidatur muss allen Mitgliedern des Verbands kommuniziert werden. Diese können dem Vorstand in einer Frist von zehn Tagen nach dem Erhalt der Mitteilung ihre Bedenken zur Geltung bringen. Die Kandidaturen können den Mitgliedern durch die Verbandszeitschrift bekannt gemacht werden.

Im Falle einer Einsprache muss der Vorstand den Fall der Generalversammlung unterbreiten. Dem Einspruch wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder statttgegeben.

Der durch den Vorstand aufgenommene Kandidat, gegen welchen Einspruch erhoben wurde, wird provisorisch als Mitglieed aufgenommen und bis zum Entscheid der Generalversammlung als Vollmitglied betrachtet.

 

Art. 4 Aktive BR Mitglieder und BR Kandidaten (Praktikanten)

Die Kandidaten zur Aufnahme ins Berufsregister müssen nachweisen, dass sie eine genügende berufliche Ausbildung erhalten haben und dass sie den Beruf seit mindestens zwei Jahren ausüben.

Die Kandidaten im Praktikum müssen ihr Recht zum Eintrag ins BR schriftlich dem Vorstand oder dem Sekretariat nach einer mindestens zweijährigen Ausbildung darlegen. Um ins BR aufgenommen zu werden, müssen die Kandidaten nachweisen, dass mindestens 50% ihres beruflichen Einkommens aus journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Statuten stammen.

Der Vorstand profitiert in diesem Falle von einer grossen Beurteilungsfähigkeit, und zwar zusammen mit dem Geschäftsführer. In der Entscheidungsphase ist letzterer berechtigt, unter Wahrung des Berufsgeheiumnisses die Sachlage zu überprüfen.

 

Aktivmitglieder ohne BR

Es gelten die gleichen Regeln, mit Ausnahme des beruflichen Einkommens. Die Kandidaten müssen immerhin nachweisen, dass sie eine regelmässige journalistische Tätigkeit ausüben und dass diese eine genügende journalistische Qualität erreicht.

 

Zugewandte Mitglieder (passive)

Die Kandidaten müssen ihr Interesse an der öffentlichen Information im allgemeinen darlegen, und dies im besonderen an den geesetzten Zielen des Verbands.

Der Vorstand entscheidet, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

 

Art. 5

Ausschluss und Streichung

Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch die Generalversammlung beschlossen, dies auf Antrag des Vortands und zwar durch eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmrecht in dieser Sache haben aber nur die BR Mitglieder. Nur die BR Mitglieder dürfen in dieser Sache abstimmen, auch mit Zweidrittelsmehrheit. Ein Ausschluss geschieht nur durch grobe Fehler oder berufliche Unterlassungen, welche die Glaubwürdigkeit dess Verbands gefährenden könnten.

Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, welche ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben (Art.15 f der Statuten); das Recht auf Betreibung bleibt vorbehalten.

 

Art. 6

Das Schiedsgericht

Jeglicher Widerspruch zu diesem Reglement wird durch die Generalversammlung beurteilt, und in letzter Instanz, nach Anhörung der Parteien, durch den Geschäftsführer des Verbands. Das Urteil muss begründet sein. Es soll den Regeln des Schweizerischen Konkordats für die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechen (Recht und Gerechtigkeit). Das Recht auf Anrufung des Bundesgerichts bleibt bestehen.

 

Art. 7

Der Vorstand ist verantwortlich für die Anwendung dieses Reglements, im Sinne von Art. 15 a der Statuten.

Lugano, 17. Juni 2005

Der Vorstand von ch-media